Der Verein wurde 1907 gegründet und hat die bis heute bestehende Gartenanlage zum Zweck der Bienenhaltung errichtet. Die Ziele und der Nutzen des Vereins leiten sich aus der Geschichte und der besonderen Lage der Gartenanlage ab. Die Gartenanlage liegt am Rande des Lorenzer Reichswaldes an der südöstlichen Stadtgrenze Nürnbergers. Mit über 36.000 Hektar ist der Nürnberger Reichswald einer der größten stadtnahen Erholungswälder in unmittelbarer Nähe zu einer deutschen Großstadt. 32.000 Hektar davon sind als „Sebalder Reichswald“, „Lorenzer Reichswald“ und „Südlicher Reichswald“ als Bannwald geschützt.

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Waldgesetz für Bayern, Art. 11 Bannwald
(1) Wald, der auf Grund seiner Lage und seiner flächenmäßigen Ausdehnung vor allem in Verdichtungsräumen und waldarmen Bereichen unersetzlich ist und deshalb in seiner Flächensubstanz erhalten werden muss und welchem eine außergewöhnliche Bedeutung für das Klima, den Wasserhaushalt oder für die Luftreinigung zukommt, soll durch Rechtsverordnung zu Bannwald erklärt werden. 1980 wurde diese Verordnung umgesetzt und unsere Gartenanlage liegt seitdem im Bannwaldgebiet.

Sehr wichtig war im Mittelalter die Imkerei. Bereits 1296 hatten die Zeidler Sonderrechte im Reichswald. Der Nürnberger Reichswald galt als des „Heiligen Römischen Reiches Bienengarten“, also als ertragreicher Bienenwald. Die Nürnberger Lebkuchen wären ohne den Honig aus dem Reichswald gar nicht denkbar gewesen.
Das Zeidelrecht war ein Hoheitsrecht im Reichswald. Damit verbunden waren Rechte zur Holz- und Waldnutzung, aber auch die Pflicht zur Waldpflege und zur Abgabe des „Honiggeldes“. Von der ursprünglichen Waldbienenpflege ging man im späten Mittelalter auf die Hausbienenpflege über. Der Mischwald erlaubte zwei Ernten, die Früh- und die Spättracht. Mit dem steigenden Anteil der Nadelbäume (ab dem 14. Jahrhundert) sanken die Erträge. Im 16. Jahrhundert begann der Niedergang des Zeidlerwesens aufgrund des wachsenden Handels mit dem Osten (Wachs und Honig) und der Einfuhr von Rohrzucker aus Westindien.
Bei der Gestaltung und Pflege der Gartenanlage sind wir den Vorgaben des Waldgesetzes Art. 11 Bannwald, verpflichtet. In diese naturnahe Nutzung unserer Gartenanlage ist die Bienenhaltung als wesentlicher Bestandteil integriert.
Zum Wohle unserer Bienen, den Wildbienen, sonstigen Insekten und den natürlich vorkommenden Lebewesen soll der natürliche Charakter der Gartenanlage erhalten werden.
Auch die Vorgaben aus dem Bundeskleingartengesetz sind zu berücksichtigen.
Dieser geschichtliche und traditionelle Hintergrund verpflichtet uns zu einem besonders sorgsamen Umgang mit unserer Gartenanlage.